Aktuell

Neuregelung der Maklerprovision

Am 14. Mai 2020 standen im Bundestag das unechte Bestellerprinzip und die Deckelung der Verkäuferprovision auf 1,68 Prozent zur Abstimmung. Beides wurde abgelehnt. Stattdessen hat die Große Koalition einen Kompromiss beschlossen.

Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Zukünftig gilt der Grundsatz, dass im Fall der Doppeltätigkeit die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst– mit oder ohne Auftrag –ins Boot geholt wurde. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll. Damit hat der Bundestag grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt, was in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird. Der Makler also als fairer Mittler zwischen den Parteiendes Kaufvertrages handelt. Das Gesetz sieht die Doppeltätigkeit zwar als Leitbild vor, eine einseitige Interessenvertretung zugunsten von Käufer oder Verkäufer soll aber auch weiterhin möglich bleiben. Mit dem Beschluss des Bundestages wurde dem Bestellerprinzip, dass eine zwingende einseitige Interessenvertretung zu Folge gehabt hätte, gleichzeitig eine Absage erteilt – vorerst. Der Antrag der Grünen, der eine Deckelung der Provision auf 1,68 % (netto) und ein Bestellerprinzip vorsah, ist gescheitert. Unabhängig von zukünftigen politischen Strömungen kommt es jetzt auf die Branche an, ob es ihr gelingt, die Neuregelung umzusetzen. Schlägt dies fehl, wird die Diskussion um das Bestellerprinzip sicherlich auch deswegen wieder entflammen.

Quelle: IVD

_______________________________________________________

Immobilienvermittlung und Geldwäschegesetz

„Wenn der Immobilienmakler nach dem Personalausweis fragt…“ Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen.

Als Immobilienmakler müssen wir Verkäufer und Käufer identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dies ist einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.

Was bedeutet das für Käufer/Verkäufer von Immobilien?
Im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen wir Ihre Identität durch das Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) feststellen. Dafür benötigen wir:

eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises

Darüber hinaus müssen wir auch prüfen, ob der Klient im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Auch muss geprüft werden, ob es sich um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Bei juristischen Personen benötigen wir:

einen Handelsregisterauszug
eine Gesellschafterliste, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren
eine Ausweis-/Passkopie der auftretenden Person (z.B. Geschäftsführer oder Bevollmächtigter)

Das GwG verpflichtet uns, die erhobenen Daten fünf Jahre aufzubewahren. Nach § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, uns die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Quelle: IVD