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Was steht im Energieausweis?

Um den energetischen Zustand von Gebäuden bewerten zu können schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) in bestimmten Fällen Energieausweise vor. Sie enthalten allgemeine Angaben zum Haus, zu den verwendeten Heizstoffen (zum Beispiel Gas, Öl oder Strom) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neuere Ausweise für Wohngebäude führen darüber hinaus, ähnlich wie Elektrogeräte, eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H auf.

Handelt es sich um ein reines Wohngebäude, wird ein Energieausweis für das ganze Gebäude ausgestellt, nicht für eine einzelne Wohnung. In Gebäuden, in denen es sowohl Wohnungen als auch Räume für andere Nutzungen gibt, gilt der Energieausweis nur für den Wohnbereich. Der Ausweis muss den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden EnEV entsprechen. Außerdem muss der Aussteller des Ausweises seinen Namen, seine Anschrift, seine Berufsbezeichnung und das Ausstellungsdatum angeben und eigenhändig oder durch eine digitale Signatur unterschreiben. Ein Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben. Seit Mai 2014 ausgestellte Ausweise enthalten eine Registriernummer das erleichtert Behörden die Kontrolle.

Für Wohngebäude besteht seit 2009 die Pflicht bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis vorzulegen. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.